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 ERLASS NR. 886, VOM 10. SEPTEMBER 2008.

                                                  Erstellt die Zentrale der Internationalen Kooperation im Kabinett des Generalbundesanwalts des Bundesdistrikts und der Landesgebiete.

DER GENERALBUNDESANWALT DES BUNDESDISTRIKTS UND DER LANDESGEBIETE, im Gebrauch der ihm, über das Zusatzgesetz Nr. 75 vom 20. Mai 1993, Artikel 159, Klausel XX, vermachten Befugnis,

BESCHLIESST:

Art. 1. In der Struktur des Kabinetts des Generalbundesanwalts des Bundesdistrikts und der Landesgebiete, eine Zentrale der Internationalen Kooperation zu bilden, welche dafür zuständig ist den Generalbundesanwalt in Sachen international-rechtliche Kooperation mit auswärtigen Autoritäten und internationalen Organen, sowie in der Beziehung mit nationalen, Organen die auf Aktivitäten der internationalen Kooperation gerichtet sind, zu unterstützen. Besonders:

I - zur Planung, Ausführung und Koordinierung der internationalen Kooperation im Aufgabenbereich der Institution, gemäß der vom Generalbundesanwalt des Bundesdistrikts und der Landesgebiete festgelegten Richtlinien;

II - zur Bestimmung, Erhaltung und Entwicklung der Beziehungen zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundesdistrikts und der Landesgebiete und anderen nationalen oder auswärtigen Institutionen, bezüglich der internationalen Kooperation;

III - zur Koordinierung, Betreuung und Unterstützung der Handlung der Staatsanwaltschaft des Bundesdistrikts und der Landesgebiete im Aufgabenbereich der internationalen Kooperation;

IV - zur Handlung als Anlaufstelle der Staatsanwaltschaft des Bundesdistrikts und der Landesgebiete mit deren gleichartigen internationalen Kooperationsorganen, wobei Informationen erhalten und weitergegeben werden unter der Berücksichtigung des Rechts und der internationalen Abkommen;

V - zur Unterstützung des Generalbundesanwalts des Bundesdistrikts und der Landesgebiete, durch die Analyse, Anweisung und Betreuung von Anliegen zur internationalen Kooperation, die vom Ausland oder der Einheiten der Staatsanwaltschaft des Bundesdistrikts und Landesgebiete stammen.

VI - zur Suche von Partnerschaften mit internationalen Organen und Institutionen bezüglich der Interessen der Staatsanwaltschaft des Bundesdistrikts und der Landesgebiete, besonders im Rahmen Kooperation und Gründung von Abkommen die hauptsächlich auf die Ausführung und der Fortbildung von Fachmännern/-frauen gerichtet ist.

VII - zur Handlung in Zusammenarbeit mit anderen ausführenden Organen der Staatsanwaltschaft des Bundesdistrikts und der Landesgebiete, des Ministeriums der Justiz und des Außenamts zur guten Ausführung des Austauschs und der internationalen Mitarbeit in Angelegenheiten die typisch für die Staatsanwaltschaft des Bundesdistrikts und den Landesgebieten sind und zur Ermittlung von Erfahrungsaustausch mit Staatsanwaltschaften anderer Länder.

VIII - zur Förderung von Studien, Forschungen und Veranstaltungen die mit Ihren Aktivitäten verbunden sind, sowie zur Suche von Partnerschaften mit Ausbildungsinstituten und Forschungszentren mit dem Ziel die Ausbildung der Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Bundesdistrikts und der Landesgebiete zu verbessern, um sie besser zur Erfüllung ihrer Aufgaben auszustatten.

IX - um andere Aufgaben auszuführen, die vom Generalbundesanwalt des Bundesdistrikts und der Landesgebiete festgelegt werden.

Art. 2° Die Zentrale der Internationalen Kooperation wird aus vier Mitgliedern der Staatsanwaltschaft des Bundesdistrikts und der Landesbetriebe bestehen, ohne Benachteiligung derer heutigen Aufgaben, die vom Generalbundesanwalt ernennt werden, wovon er einen als Koordinator erwählen wird.

Art. 3º Dieser Erlass tritt in Kraft am Tag dessen Veröffentlichung.

Zur Bekanntgabe, Erfüllung und Veröffentlichung.

Unterschriebenes Original
LEONARDO AZEREDO BANDARRA

Veröffentlicht am 6. Oktober 2008

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